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Dokument-ID: 147135
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 183. Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.