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Dokument-ID: 190563

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

2. Durch den Senat.

§ 187. Verbindung von Verhandlungen
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 743/1921 | Datum des Inkrafttretens 13.01.1922

(1) Sind bei einem Gerichte mehrere Rechtsstreite anhängig, die zwischen den nämlichen Personen geführt werden oder in welchen die nämliche Person verschiedenen Klägern oder verschiedenen Beklagten als Processgegner gegenübersteht, so können diese Processe, wenn dadurch voraussichtlich deren Erledigung vereinfacht oder beschleunigt oder der Aufwand für die Kosten der Processführung vermindert werden wird, durch Beschluss des Senates zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden.

(2) Die Verbindung ist auch zulässig, wenn einzelne dieser Rechtsstreite vor den Einzelrichter gehören. Zur Verhandlung und Entscheidung über die verbundenen Rechtsstreite ist der Senat berufen.