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Dokument-ID: 190564
§ 188. Getrennte Verhandlung
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 188. Getrennte Verhandlung
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Senat kann anordnen, dass über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt werde. Ebenso kann eine getrennte Verhandlung über die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen angeordnet werden.