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Dokument-ID: 190561
§ 186. Entscheidung über Ünzulässigkeit einer Frage
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 186. Entscheidung über Ünzulässigkeit einer Frage
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 76/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2003
(1) Wird eine auf die Processleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine vom Vorsitzenden oder einem Mitgliede des Senates gestellte Frage von einer der an der Verhandlung betheiligten Personen als unzulässig bestritten, so entscheidet über solchen Widerspruch der Senat.
(2) Gegen die Entscheidung des Senates ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gleiches gilt von den gemäß §§ 180 Abs. 2 und 184 Abs. 2, ergehenden Entscheidungen des Senates.