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Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 624. Verbandsklage auf Abhilfe
(1) Die Klage hat ein bestimmtes Begehren auf Abhilfe von zumindest 50 Verbrauchern auf Grund von im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten gegen denselben Unternehmer zu enthalten, das von der Qualifizierten Einrichtung geltend gemacht wird, und die Tatsachen, auf welche sich die Ansprüche in Haupt- und Nebensachen gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben.
(2) Die Klage kann das Begehren der Qualifizierten Einrichtung enthalten, ein Recht oder Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, und das alle vom geltend gemachten Anspruch betroffenen Verbraucher in derselben Weise betrifft, durch Urteil vorweg festzustellen (Zwischenfeststellungsurteil), wenn die betroffenen Verbraucher ein rechtliches Interesse daran haben, dass jenes Recht oder Rechtsverhältnis durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Ebenso kann der erste Schriftsatz der beklagten Partei ein derartiges Begehren enthalten.
(3) Die Klage kann die Erklärung enthalten, dass weitere Verbraucher dem Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Abs. 1 beitreten können, deren Ansprüche gegen den Unternehmer auf im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten beruhen. Die abstrakten Kriterien, die ein Anspruch aufweisen muss, um vom Verfahren betroffen zu sein, und die Voraussetzungen, unter denen diese Verbraucher beitreten können, sind von der Qualifizierten Einrichtung genau anzugeben.
(4) Die Klage muss vom Satzungszweck der Qualifizierten Einrichtung umfasst sein. In der Klage ist auszuführen, weshalb dies der Fall ist. Die Satzung und die für die Veröffentlichung gemäß § 627 erforderlichen Informationen (§ 627 Abs. 2 Z 1 bis 4) sind der Klage anzuschließen.
(5) In einem Verfahren über eine Verbandsklage auf Abhilfe reicht es aus, wenn in der Klage oder der Beitrittserklärung die Ansprüche soweit substantiiert sind, dass diejenigen Tatsachen und Beweisanbote enthalten sind, die der Qualifizierten Einrichtung mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind und die die Plausibilität der Ansprüche ausreichend stützen.
(BGBl. I Nr. 85/2024)