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Dokument-ID: 1178987
Zweiter Titel
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
Zweiter Titel
Verbandsklage auf Abhilfe
§ 623. Anwendungsbereich
idF BGBl. I Nr. 85/2024 | Datum des Inkrafttretens 18.07.2024
Die Bestimmungen dieses Titels sind anzuwenden, wenn eine Qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage auf Abhilfe gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 lit b und Z 2 QEG gegen einen Unternehmer erhebt.
(BGBl. I Nr. 85/2024)