Dokument-ID: 1178987

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

Zweiter Titel
Verbandsklage auf Abhilfe

§ 623. Anwendungsbereich

idF BGBl. I Nr. 85/2024 | Datum des Inkrafttretens 18.07.2024

Die Bestimmungen dieses Titels sind anzuwenden, wenn eine Qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage auf Abhilfe gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 lit b und Z 2 QEG gegen einen Unternehmer erhebt.

(BGBl. I Nr. 85/2024)