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Dokument-ID: 190888

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 502. Revision gegen Urteil des Berufungsgerichts
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 61/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2022 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2030

(1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5 000 Euro nicht übersteigt.
(BGBl. I Nr. 52/2009)

(3) Weiters ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat.
(BGBl. I Nr. 52/2009)

(4) In den im § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat; die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 52/2009)

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht

  1. für die im § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;
  2. für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;
  3. für Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht.
  4. für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen;
  5. für Streitigkeiten nach § 549; (BGBl. I Nr. 148/2020)
  6. für Streitigkeiten nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz. (BGBl. I Nr. 61/2022)