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Dokument-ID: 190887
§ 501. Urteilsanfechtung wegen Nichtigkeit
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 501. Urteilsanfechtung wegen Nichtigkeit
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 52/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2009
(1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 700 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 52/2009)
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.