Dokument-ID: 190887

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 501. Urteilsanfechtung wegen Nichtigkeit
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 52/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2009

(1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 700 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 52/2009)

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.