Wie bei in Firmenbuch einzutragenden Gesellschaften umfasst auch die Gründung eines Vereins dessen Errichtung und dessen Entstehung: er wird errichtet durch die Vereinbarung von Statuten und entsteht nach Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs 1 VerG 2002 oder früherer Erlassung eines entsprechenden Bescheides. Die Eintragung ins Vereinsregister hat allerdings nur deklarative Wirkung.
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Verein
Bei einem Verein handelt es sich um einen freiwilligen, auf Dauer angelegten, aufgrund von Statuten organisierten Zusammenschlusses mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit. Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.
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Gründung
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Organe und Betrieb
Zwingend haben die Vereinsstatuten ein Organ zur gemeinsmanen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) und ein Organ für die Geschäftsführung und Vertretung (Leitungsorgan) vorzusehen. Rechnungsprüfer müssen bestellt, ein Aufsichtsorgan kann eingerichtet werden.
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Gemeinnütziger Verein
Vereine sind grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig.
Gemäß § 5 Z 6 KStG sind allerdings Körperschaften (und damit auch Vereine) von der unbeschränkten Körperschaftsteuer befreit, wenn sie der Förderung „ gemeinnütziger“, „ mildtätiger“ oder „ kirchlicher“ Zwecke dienen.
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Beendigung
Der Verein als Rechtspersönlichkeit endet, sofern kein Vereinsvermögen vorhanden ist, wenn seine Auflösung im Vereinsregister eingetragen wurde, ansonsten mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung.