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Gemeinnütziger Verein
Vereine sind grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig.
Gemäß § 5 Z 6 KStG sind allerdings Körperschaften (und damit auch Vereine) von der unbeschränkten Körperschaftsteuer befreit, wenn sie der Förderung „ gemeinnütziger“, „ mildtätiger“ oder „ kirchlicher“ Zwecke dienen.
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Gemeinnütziger Verein: Allgemeines
Vereine nach dem VereinG 2002 sind körperschaftsteuerpflichtig. Allerdings sind Körperschaften gem § 5 Abs 6 KStG von der unbeschränkten KöSt befreit wenn sie gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken dienen.Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 552215 -
Gemeinnütziger Verein: Grundsätzliches zu den Begünstigungskriterien
Die Körperschaftsteuerbegünstigung bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die sie in Anspruch nehmende Körperschaft diesen Zwecken ausschließlich und unmittelbar dient.Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 552217 -
Gemeinnütziger Verein: Begünstigungskriterium „gemeinnütziger Zweck“
Gemeinnützig sind nach § 35 BAO solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Dies liegt nur unter bestimmten Voraussetzungen vor – nicht jeder größere Personenkreis ist die „Allgemeinheit“.Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 552219 -
Gemeinnütziger Verein: Begünstigungskriterium „mildtätiger Zweck“
Mildtätig (humanitär, wohltätig) im Sinne der Definition des § 37 BAO sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. Der VwGH hat sich bereits ausführlich mit dieser Definition auseinandergesetzt.Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 552221 -
Gemeinnütziger Verein: Begünstigungskriterium „kirchlicher Zweck“
Kirchlich (vgl § 38 BAO) sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden, so zB die Errichtung von Gottes(Bet)häusern.Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 552239 -
Gemeinnütziger Verein: Aspekt der „Ausschließlichkeit“
Damit eine ausschließliche Förderung gem § 39 BAO vorliegt (die ua zu Befreiung von der unbeschränkten KöST führt) müssen kumulativ fünf Voraussetzungen vorliegen.Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 552241 -
Gemeinnütziger Verein: Aspekt der Unmittelbarkeit
Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt, die kann auch durch einen Dritten geschehen.Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 552243 -
Gemeinnütziger Verein: Anforderungen an die Satzung
Um als gemeinnütziger Verein zu gelten muss die Vereinssatzung unter anderem eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen.Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 552245 -
Gemeinnütziger Verein: Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
Um als gemeinnütziger Verein zu gelten, muss die Geschäftsführung auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks eingestellt sein und den Satzungsbestimmungen hierüber entsprechen.Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 552250 -
Vereinsstatuten des gemeinnützigen Vereins „Verein zur Pflege der Volksmusik der Nordtiroler Kalkalpen“
Vereinsstatuten eines gemeinnützigen Vereins nach dem VerG mit umfassenden Bestimmungen über Vereinsorgane, -mitgliedschaft, Errichtung einer Schlichtungsstelle, etcGeorg Prchlik | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 552267