Gründung

Wie bei in Firmenbuch einzutragenden Gesellschaften umfasst auch die Gründung eines Vereins dessen Errichtung und dessen Entstehung: er wird errichtet durch die Vereinbarung von Statuten und entsteht nach Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs 1 VerG 2002 oder früherer Erlassung eines entsprechenden Bescheides. Die Eintragung ins Vereinsregister hat allerdings nur deklarative Wirkung.

  • Verein

    Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks.
    Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622741
  • Gründung eines Vereins

    Die Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten errichtet und wird mit seiner Entstehung zum Rechtssubjekt.
    Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622747
  • Verein: Haftung der Handelnden vor Entstehung

    Rechte und Pflichten, die im Namen des Vereins vor seiner Entstehung begründet wurden, werden erst mit der Entstehung wirksam.
    Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622752
  • Inhalt der Statuten

    Das Vereinsgesetz regelt in seinem § 3 welche Inhalte die Statuten eines Vereins auf jeden Fall beinhalten müssen.
    Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622762
  • Aufnahme der Vereinstätigkeit

    § 13 VerG 2002 definiert, was unter einer Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu verstehen ist.
    Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622821
  • Statuten des Vereins zum Schutz der Kohl- und der Blaumeisen

    Statuten eines ideellen Vereins nach dem VerG 2002 mit umfangreichen Regelungen wie zB zu Arten der Mitgliedschaft, der Vereinsorgange und zu Rechten und Pflichten der Mitglieder.
    Georg Prchlik | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 552259