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Gründung
Wie bei in Firmenbuch einzutragenden Gesellschaften umfasst auch die Gründung eines Vereins dessen Errichtung und dessen Entstehung: er wird errichtet durch die Vereinbarung von Statuten und entsteht nach Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs 1 VerG 2002 oder früherer Erlassung eines entsprechenden Bescheides. Die Eintragung ins Vereinsregister hat allerdings nur deklarative Wirkung.
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Verein
Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622741 -
Gründung eines Vereins
Die Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten errichtet und wird mit seiner Entstehung zum Rechtssubjekt.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622747 -
Verein: Haftung der Handelnden vor Entstehung
Rechte und Pflichten, die im Namen des Vereins vor seiner Entstehung begründet wurden, werden erst mit der Entstehung wirksam.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622752 -
Inhalt der Statuten
Das Vereinsgesetz regelt in seinem § 3 welche Inhalte die Statuten eines Vereins auf jeden Fall beinhalten müssen.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622762 -
Aufnahme der Vereinstätigkeit
§ 13 VerG 2002 definiert, was unter einer Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu verstehen ist.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622821 -
Statuten des Vereins zum Schutz der Kohl- und der Blaumeisen
Statuten eines ideellen Vereins nach dem VerG 2002 mit umfangreichen Regelungen wie zB zu Arten der Mitgliedschaft, der Vereinsorgange und zu Rechten und Pflichten der Mitglieder.Georg Prchlik | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 552259