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Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)
§ 38. Verlängerung der Geltungsdauer von Zertifikaten
(1) Ein zertifiziertes Unternehmen kann bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf deren Verlängerung stellen, dem Nachweise im Sinne von § 36 Abs. 1 bis 3 anzuschließen sind.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats ab Antragstellung den Antrag mit Bescheid zu genehmigen, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 weiterhin vorliegen. Sofern dies zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Voraussetzungen geboten ist, sind andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
(3) Sofern nicht alle Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 vorliegen, aber deren Einhaltung durch einige bestimmte Maßnahmen wieder gewährleistet werden kann oder wenn bestimmte Unterlagen, die zu einer ausreichenden Beurteilung dieser Voraussetzungen erforderlich sind, nicht vorgelegt wurden, ist unverzüglich zur Durchführung der Maßnahmen oder Übermittlung der Unterlagen innerhalb angemessener Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, aufzufordern. Die Frist zur Entscheidung gemäß Abs. 2 beginnt in diesem Fall erst ab dem Tag zu laufen, an dem dieser Aufforderung Folge geleistet wurde. Wurde der Aufforderung nicht fristgerecht Folge geleistet, ist die Verlängerung mit Bescheid abzulehnen.
(4) In anderen als den in Abs. 3 genannten Fällen ist der Antrag innerhalb der in den Abs. 2 und 3 genannten Entscheidungsfristen mit Bescheid abzulehnen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht vorliegen.
(5) Wird innerhalb der in Abs. 2 und 3 genannten Entscheidungsfristen weder ein Genehmigungsbescheid gemäß Abs. 2 noch ein Ablehnungsbescheid gemäß Abs. 4 erlassen, so gilt das Zertifikat kraft Gesetzes als für einen weiteren Zeitraum verlängert, der der unmittelbar vorangegangenen Geltungsdauer entspricht. Über Antrag ist über diese Verlängerung der Geltungsdauer eine Bestätigung auszustellen.