Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)
§ 39. Überprüfung zertifizierter Unternehmen
idF BGBl. I Nr. 26/2011 | Datum des Inkrafttretens 30.06.2012
(1) Unabhängig von möglichen gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 festgelegten Meldepflichten haben zertifizierte Unternehmen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jedenfalls alle Änderungen bei den in § 36 Abs. 2 bis 4 genannten Tätigkeitsbereichen, Personen und Systemen unverzüglich zu melden, die sich auf die Gültigkeit und den Inhalt des Zertifikats auswirken können.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung des Zertifikates unabhängig vom Ablauf von dessen Geltungsdauer einzuleiten,
- wenn er aufgrund einer Meldung gemäß Abs. 1 oder gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder aufgrund anderer Umstände Zweifel hat, dass das Unternehmen die maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt, oder
- wenn ein anderer Mitgliedstaat begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen durch das betroffene Unternehmen mitteilt.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zertifizierung mit Bescheid zu bestätigen, wenn alle Voraussetzungen dafür weiterhin gegeben sind. Er hat dabei in jedem Fall die Geltungsdauer nach Maßgabe von § 37 Abs. 3 neu festzulegen. Sofern dies zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen erforderlich ist, hat er andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.