Dokument-ID: 549613

Vorschrift

Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)

Inhaltsverzeichnis

§ 40. Aussetzung der Geltung und Widerruf von Zertifikaten

idF BGBl. I Nr. 26/2011 | Datum des Inkrafttretens 30.06.2012

(1) Sofern nicht alle Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 vorliegen, aber deren Einhaltung durch einige bestimmte Maßnahmen wieder gewährleistet werden kann, ist mit Bescheid eine angemessene Frist für deren Umsetzung zu setzen, während welcher die Geltung des Zertifikats vorläufig ausgesetzt ist. Das Unternehmen hat die Umsetzung innerhalb der genannten Frist zu melden. In diesem Fall lebt die Geltung des Zertifikats wieder auf, sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nicht spätestens eine Woche nach Ablauf der Frist einen Widerrufsbescheid gemäß Abs. 2 erlässt.

(2) Zertifikate sind mit Bescheid zu widerrufen, wenn

  1. Auflagen nicht erfüllt wurden,
  2. ein Überprüfungsverfahren gemäß § 39 Abs. 2 oder gemäß Abs. 1 ergibt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, oder
  3. eine Meldung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig erstattet wird.

(3) Wird die Geltung eines Zertifikats gemäß Abs. 1 ausgesetzt oder wird das Zertifikat gemäß Abs. 2 widerrufen, so hat die von der Aussetzung oder vom Widerruf betroffene Person oder Gesellschaft alle ihr bekannten Lieferanten von Gütern im Rahmen einer Allgemeingenehmigung unverzüglich zu unterrichten. Eine neuerliche Unterrichtung ist durchzuführen, wenn die vorläufig ausgesetzte Geltung des Zertifikates wieder auflebt.