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Dokument-ID: 372226
5. Hauptstück
Vorschrift
Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)
5. Hauptstück
Ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention
§ 41. Verbote
idF BGBl. I Nr. 26/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2011
Verboten sind
- die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten sowie die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe und der Einsatz von chemischen Waffen im Sinne der CWK;
- militärische Vorbereitungen für den Einsatz von chemischen Waffen;
- die Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung zu Tätigkeiten, die einem Verbot gemäß der CWK unterliegen;
- die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, die Lagerung, das Zurückbehalten, die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe sowie die Verwendung von Chemikalien der Kategorien 1 und 2 in Staaten, die nicht Vertragsparteien der CWK sind, durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben;
- die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten von
- Agenzien und Toxinen im Sinne von Art. I Z 1 der Biotoxinkonvention außer von Arten und in Mengen, die durch Vorbeugungs-, Schutz- und sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind,
- Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung der in Z 1 genannten Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind;
- der Einsatz als Mittel der Kriegsführung von
- Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen sowie
- von Substanzen, die kampfunfähig mache