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Vorschrift
Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)
§ 37. Zertifikate
idF BGBl. I Nr. 26/2011 | Datum des Inkrafttretens 30.06.2012
(1) Bescheide, mit denen Zertifikate im Sinne von § 36 erteilt werden, haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- die Behörde, die den Bescheid erlassen hat,
- Name und Anschrift des Empfängers,
- die Bescheinigung, dass der Bescheidempfänger die Kriterien gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 erfüllt, und
- das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer gemäß Abs. 3.
(2) Zertifikate sind mit Auflagen zu versehen, wenn diese erforderlich sind, um die Einhaltung aller Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 zu gewährleisten. Derartige Auflagen können insbesondere vorsehen:
- eine Beschränkung auf den Empfang bestimmter Güterkategorien,
- die Verpflichtung zur Meldung von bestimmten Änderungen in der Unternehmensstruktur, wenn diese Auswirkungen auf die weitere Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 36 haben können, und
- genaue Voraussetzungen, unter denen die Geltung des Zertifikats vorübergehend ausgesetzt oder das Zertifikat widerrufen werden kann.
(3) Die Geltungsdauer eines Zertifikats ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Die Dauer ist unter Abwägung sicherheitspolitischer Interessen zu bestimmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die sicherheitspolitische Bedeutung und die möglichen Endverwendungen der Güter, die den Gegenstand der Unternehmenstätigkeit bilden,
- der Kreis der Empfänger und Empfängerländer,
- der zu erwartende Fortschritt in der Sicherheitstechnik im betroffenen Tätigkeitsbereich und
- beabsichtigte Umstrukturierungen im Unternehmen.