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Dokument-ID: 061161

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

Zweiter Abschnitt
Anfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen

§ 27. Anfechtungsrecht.

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und das Vermögen des Schuldners betreffen, können nach den Bestimmungen dieses Abschnittes angefochten und den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden.