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Dokument-ID: 061161
Zweiter Abschnitt
Insolvenzordnung (IO)
Zweiter Abschnitt
Anfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen
§ 27. Anfechtungsrecht.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und das Vermögen des Schuldners betreffen, können nach den Bestimmungen dieses Abschnittes angefochten und den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden.