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Dokument-ID: 061159
Vorschrift
Insolvenzordnung (IO)
e) Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter
§ 26a.
idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010
Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurückgefordert werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.