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Dokument-ID: 061197

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 58. Ausgeschlossene Ansprüche.

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden:

  1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
  2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
  3. Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen.