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Dokument-ID: 061197
Insolvenzordnung (IO)
§ 58. Ausgeschlossene Ansprüche.
Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden:
- die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
- Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
- Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen.