Dokument-ID: 061199

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

Drittes Hauptstück
Wirkungen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens

§ 59. Rechte des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Durch den rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts, dass der Sanierungsplan oder der Zahlungsplan bestätigt, das Abschöpfungsverfahren eingeleitet oder aus sonstigen Gründen das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, tritt der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen, soweit dieses Bundesgesetz nicht eine Einschränkung festlegt.

(BGBl. I Nr. 29/2010)