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Dokument-ID: 061500
Insolvenzordnung (IO)
§ 261. Strafanzeige
Das Insolvenzgericht hat der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, wenn
- der Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach § 72d die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71, 71b, 72b, 72d und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oder (BGBl. I Nr. 122/2017)
- der Schuldner flüchtig ist oder
- sonst der Verdacht einer vom Schuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.
(BGBl. I Nr. 29/2010)