Dokument-ID: 061501

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 262. Rechtsstreitigkeiten - Zuständigkeit

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Vor das Insolvenzgericht können gebracht werden:

  1. Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;
  2. Klagen über Masseforderungen;
  3. Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Insolvenzverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Treuhänders, gleichviel, ob das Insolvenzverfahren noch anhängig ist oder nicht;
  4. Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Insolvenzgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.

(BGBl. I Nr. 29/2010)