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Dokument-ID: 061501
Vorschrift
Insolvenzordnung (IO)
§ 262. Rechtsstreitigkeiten - Zuständigkeit
idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010
Vor das Insolvenzgericht können gebracht werden:
- Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;
- Klagen über Masseforderungen;
- Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Insolvenzverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Treuhänders, gleichviel, ob das Insolvenzverfahren noch anhängig ist oder nicht;
- Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Insolvenzgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.
(BGBl. I Nr. 29/2010)