Dokument-ID: 061500

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 261. Strafanzeige

idF BGBl. I Nr. 122/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2017

Das Insolvenzgericht hat der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, wenn

  1. der Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach § 72d die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71, 71b, 72b, 72d und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oder (BGBl. I Nr. 122/2017)
  2. der Schuldner flüchtig ist oder
  3. sonst der Verdacht einer vom Schuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.

(BGBl. I Nr. 29/2010)