Dokument-ID: 061502

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 263. Verfahren

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Insolvenzgericht gehören oder gemäß § 262 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen:

  1. im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter;
  2. die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch sonst in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;
  3. die §§ 252 bis 261 sind nicht anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 29/2010)