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Dokument-ID: 061247

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 82a. Entlohnung bei Sanierungsplan

idF BGBl. I Nr. 122/2017 | Datum des Inkrafttretens 26.06.2017

(1) Bei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel 3 000 Euro zuzüglich

von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags … 4 %
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro … 3 %
von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro … 2 %
und von dem darüber hinausgehenden Betrag … 1 %.

(BGBl. I Nr. 122/2017)

(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.