Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Dokument-ID: 061248
Vorschrift
Insolvenzordnung (IO)
§ 82b. Erhöhung der Entlohnung
idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010
Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
- die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
- den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,
- den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder
- den für die Insolvenzgläubiger erzielten besonderen Erfolg.