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Dokument-ID: 061248
Insolvenzordnung (IO)
§ 82b. Erhöhung der Entlohnung
Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
- die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
- den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,
- den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder
- den für die Insolvenzgläubiger erzielten besonderen Erfolg.