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Vorschrift
Insolvenzordnung (IO)
§ 82a. Entlohnung bei Sanierungsplan
idF BGBl. I Nr. 122/2017 | Datum des Inkrafttretens 26.06.2017
(1) Bei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel 3 000 Euro zuzüglich
von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags … 4 %
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro … 3 %
von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro … 2 %
und von dem darüber hinausgehenden Betrag … 1 %.
(BGBl. I Nr. 122/2017)
(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.