© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 061282
Insolvenzordnung (IO)
§ 109. Feststellung der Forderungen.
(1) Eine Forderung gilt im Konkurs als festgestellt, wenn sie vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten worden ist.
(2) Eine vom Schuldner ausgehende Bestreitung ist in dem Anmeldungsverzeichnis anzumerken; sie hat jedoch für den Konkurs keine rechtliche Wirkung.
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 29/2010 aufgehoben.)