Dokument-ID: 061281

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 108. Anmeldungsverzeichnis.

idF BGBl. Nr. 370/1982 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1983

(1) Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.

(2) Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufzunehmenden Protokolles. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen.