Dokument-ID: 061282

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 109. Feststellung der Forderungen.

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

(1) Eine Forderung gilt im Konkurs als festgestellt, wenn sie vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten worden ist.

(2) Eine vom Schuldner ausgehende Bestreitung ist in dem Anmeldungsverzeichnis anzumerken; sie hat jedoch für den Konkurs keine rechtliche Wirkung.

(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 29/2010 aufgehoben.)