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SCE-Gesetz (SCEG)
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das monistische System
§ 24. Für den Verwaltungsrat geltende Bestimmungen
(1) Wählt die Satzung das monistische System, so gelten die Bestimmungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat sinngemäß für den Verwaltungsrat.
(2) Die Rechte und Pflichten des Vorstands oder Aufsichtsrats einer Genossenschaft kommen im monistischen System dem Verwaltungsrat zu, sofern sie nicht den geschäftsführenden Direktoren zugewiesen werden.
(3) Soweit Bestimmungen den gesetzlichen Vertretern der Genossenschaft oder vertretungsbefugten Organen bestimmte Rechte und Pflichten zuweisen, treffen diese den Verwaltungsrat.
(4) In einer SCE im Sinn des 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB sowie in einer großen SCE, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 UGB) überschritten wird, ist ein Prüfungsausschuss zu bestellen, auf den § 51 Abs. 3a SEG mit Ausnahme des ersten und zweiten Satzes der Z 3 sinngemäß anzuwenden ist.
(BGBl. I Nr. 43/2016)