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Dokument-ID: 454326

Vorschrift

SCE-Verordnung (SCE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 26
Bericht der unabhängigen Sachverständigen

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003

(1) Für jede der sich verschmelzenden Genossenschaften hat ein von der betreffenden Genossenschaft gemäß Artikel 4 Absatz 6 bestellter Sachverständiger den Verschmelzungsplan zu prüfen und einen schriftlichen Bericht an die Mitglieder zu erstellen.

(2) Für alle sich verschmelzenden Genossenschaften kann ein einheitlicher Bericht erstellt werden, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, denen die Genossenschaften unterliegen, dies zulassen.

(3) Das für die Verschmelzung von Aktiengesellschaften maßgebende Recht findet hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Sachverständigen auf die Verschmelzung von Genossenschaften entsprechend Anwendung.