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Dokument-ID: 454325
Artikel 25
Vorschrift
SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 25
Informationsrechte
idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003
(1) Jeder Gesellschafter hat das Recht, mindestens einen Monat vor der Abhaltung der Generalversammlung, die über die Verschmelzung zu befinden hat, am Geschäftssitz Einsicht zu nehmen in folgende Dokumente:
- den Verschmelzungsplan gemäß Artikel 22,
- die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte der zu verschmelzenden Genossenschaften für die letzten drei Geschäftsjahre,
- eine Zwischenbilanz, die gemäß den Bestimmungen erstellt wurde, die für innerstaatliche Verschmelzungen von Aktiengesellschaften gelten, sofern diese Bestimmungen die Erstellung einer solchen Bilanz vorsehen,
- den Bericht der Sachverständigen über den Wert der im Tausch gegen das Vermögen der sich verschmelzenden Genossenschaften auszugebenden Geschäftsanteile oder das Verhältnis für den Austausch der Geschäftsanteile gemäß Artikel 26,
- den Bericht des Verwaltungs- bzw. Leitungsorgans der Genossenschaft gemäß Artikel 23.
(2) Jedes Mitglied kann auf Antrag kostenlos eine vollständige oder, sofern gewünscht, eine teilweise Ausfertigung der Dokumente gemäß Absatz 1 erhalten.