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Dokument-ID: 454328
Artikel 27
Vorschrift
SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 27
Billigung des Verschmelzungsplans
idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003
(1) Die Generalversammlung jeder der sich verschmelzenden Genossenschaften stimmt dem Verschmelzungsplan zu.
(2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE wird gemäß der Richtlinie 2003/72/EG festgelegt. Die Generalversammlung jeder der sich verschmelzenden Genossenschaften kann sich das Recht vorbehalten, die Eintragung der SCE davon abhängig zu machen, dass die geschlossene Vereinbarung von ihr ausdrücklich genehmigt wird.