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Dokument-ID: 454329
Artikel 28
SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 28
Für die Gründung durch Verschmelzung maßgebendes Recht
(1) Das Recht des Mitgliedstaats, das jeweils für die sich verschmelzenden Genossenschaften gilt, findet wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung Anwendung zum Schutz der Interessen
- der Gläubiger der zu verschmelzenden Genossenschaften,
- der Anleihegläubiger der zu verschmelzenden Genossenschaften.
(2) Ein Mitgliedstaat kann in Bezug auf die sich verschmelzenden Genossenschaften, die seinem Recht unterliegen, Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz der Mitglieder, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, zu gewährleisten.