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Dokument-ID: 454414
Artikel 66
SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 66
Rückvergütung
Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitglieder eine Rückvergütung entsprechend dem Umfang der von der SCE mit ihnen getätigten Geschäfte oder der von ihnen geleisteten Arbeit erhalten.