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Dokument-ID: 454414

Vorschrift

SCE-Verordnung (SCE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 66
Rückvergütung

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003

Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitglieder eine Rückvergütung entsprechend dem Umfang der von der SCE mit ihnen getätigten Geschäfte oder der von ihnen geleisteten Arbeit erhalten.