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Dokument-ID: 454415
Artikel 67
Vorschrift
SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 67
Verwendung des verfügbaren Ergebnisses
idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003
(1) Der Restbetrag des Überschusses nach Einstellung in die gesetzliche Rücklage und nach etwaiger Anrechnung rückvergüteter Beträge, der gegebenenfalls um Gewinnvorträge und Entnahmen aus Rücklagen erhöht oder um Verlustvorträge vermindert wird, stellt das verfügbare Ergebnis dar.
(2) Die zur Beratung über den Abschluss des Geschäftsjahres zusammengetretene Generalversammlung kann das Ergebnis in der Reihenfolge und in dem Umfang verwenden, wie dies in der Satzung bestimmt ist, und zwar insbesondere
- für einen weiteren Gewinnvortrag,
- für die Einstellung in alle gesetzlichen oder satzungsmäßigen Rücklagen,
- für die Verzinsung des Geschäftsguthabens und gleichgestellter Mittel, wobei die Zahlung bar oder durch Zuteilung von Geschäftsanteilen erfolgen kann.