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Vorschrift
SCE-Verordnung (SCE-VO)
KAPITEL VI
JAHRESABSCHLUSS UND KONSOLIDIERTER ABSCHLUSS
Artikel 68
Erstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses
idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003
(1) Hinsichtlich der Erstellung ihres Jahresabschlusses und gegebenenfalls ihres konsolidierten Abschlusses einschließlich des Lageberichts und hinsichtlich der Kontrolle und Offenlegung dieser Abschlüsse unterliegt die SCE den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die der Sitzstaat zur Durchführung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG erlassen hat. Die Mitgliedstaaten können jedoch Änderungen der innerstaatlichen Bestimmungen zur Durchführung jener Richtlinien vorsehen, um den Besonderheiten der Genossenschaften Rechnung zu tragen.
(2) Ist eine SCE nach dem Recht ihres Sitzstaats nicht zu einer dem Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG entsprechenden Offenlegung verpflichtet, muss sie zumindest die Abschlussunterlagen an ihrem Sitz zur öffentlichen Einsichtnahme bereithalten. Eine Kopie dieser Unterlagen ist auf Antrag auszuhändigen. Der dafür verlangte Preis darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.
(3) Die SCE muss ihren Jahresabschluss und gegebenenfalls ihren konsolidierten Abschluss in der Landeswährung erstellen. Eine SCE mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets kann ihren Jahresabschluss und gegebenenfalls ihren konsolidierten Abschluss auch in Euro erstellen. In diesem Fall ist im Anhang anzugeben, auf welcher Grundlage die im Abschluss aufgeführten Posten, die auf eine andere Währung lauten oder ursprünglich lauteten, in Euro umgerechnet worden sind.