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Dokument-ID: 159419

Vorschrift

Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)

Inhaltsverzeichnis

VIERTER ABSCHNITT
Vorlegung und Zahlung

Artikel 28

idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955

(1) Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.

(2) Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar.