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Vorschrift
Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)
Artikel 29
idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
(1) Ein Scheck, der in dem Staat der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.
(2) Ein Scheck, der in einem anderen Staat als dem der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen zwanzig Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in demselben Erdteil befinden, und binnen siebzig Tagen, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in verschiedenen Erdteilen befinden.
(3) Hiebei gelten die in einem Staat Europas ausgestellten und in einem an das Mittelmeer grenzenden Staat zahlbaren Schecks, ebenso wie die in einem an das Mittelmeer grenzenden Staat ausgestellten und in einem Staat Europas zahlbaren Schecks als Schecks, die in demselben Erdteil ausgestellt und zahlbar sind.
(4) Die vorstehend erwähnten Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, der in dem Scheck als Ausstellungstag angegeben ist.