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Dokument-ID: 159417
Vorschrift
Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)
Artikel 27
idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
(1) Der Scheckbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.
(2) Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.
(3) Der Scheckbürge, der den Scheck bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Scheck gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem scheckmäßig haften.