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Umgründungssteuerrichtlinien 2002
1.13.3. Umgründungen der ausländischen beherrschten „CFC“-Körperschaft
385d
Die jeweiligen Auswirkungen von Umgründungen im Zusammenhang mit der ausländischen beherrschten Körperschaft sind im Rahmen deren Einkommensermittlung gemäß § 10a Abs. 3 zweiter Satz KStG 1988 iVm § 1 Abs. 2 Z 1 VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften unter Anwendung der allgemeinen ertragsteuerlichen Vorschriften – und damit grundsätzlich auch unter Berücksichtigung des UmgrStG – darzustellen. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten:
- Handelt es sich bei der Umgründung der ausländischen beherrschten Körperschaft im Ausland um einen Vorgang, der mit einem unter das österreichische UmgrStG fallenden Vorgang vergleichbar ist (zur Vergleichbarkeit des ausländischen Verschmelzungsrechtes siehe Rz 38), sind die jeweiligen sich aus der Anwendung des ausländischen Rechts faktisch ergebenden Auswirkungen – kein Realisationsvorgang unter Fortführung der Buchwerte oder Realisationsvorgang – für Zwecke der Einkommensermittlung maßgeblich.
- Handelt es sich um eine grenzüberschreitende Umgründung mit Inlandsbezug, ist jedoch eine „symmetrische Betrachtung“ geboten. Dabei sind die sich bei der von der Umgründung betroffenen inländischen Körperschaft tatsächlich ergebenden Auswirkungen auch bei der Einkommensermittlung der ausländischen Körperschaft zu berücksichtigen. Das bedeutet beispielsweise bei Importumgründungen, dass aufgrund der Aufwertung auf den gemeinen Wert für Zwecke der Einkommensermittlung bei der ausländischen Körperschaft („Ergebnisumrechnung“) von einer Entstrickungsbesteuerung auszugehen ist. Diese kann eine Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 10a KStG 1988 auslösen.
Kommt es dagegen bei einer Importeinbringung gemäß § 17 Abs. 2 UmgrStG zur Fortführung der Buchwerte bei der inländischen übernehmenden Körperschaft, kann zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auch für Zwecke der Ergebnisumrechnung der Buchwert angesetzt werden.
Beispiel:
Die im Inland ansässige A-GmbH ist an der ausländischen beherrschten Z-GmbH zu 100 % beteiligt („CFC“-Körperschaft).
Variante 1:
Die Z-GmbH wird auf die inländische A-GmbH gemäß Art. I UmgrStG importverschmolzen, wobei alle (passiven) Wirtschaftsgüter künftig der A-GmbH zuzurechnen sind. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 UmgrStG ist das übernommene Vermögen bei der A-GmbH mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Infolgedessen ist dieser Vorgang für Zwecke der Ergebnisumrechnung bei der Z-GmbH als Entstrickungsvorgang zu behandeln; dh., der Aufwertungsbetrag kann bei der A-GmbH insoweit von der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst sein, als dieser auf Wirtschaftsgüter entfällt, die der Erzielung von Passiveinkünften dienen.
Variante 2:
Die Z-GmbH bringt ihren Anteil an der inländischen D-GmbH in die inländische A-GmbH ein. Nach dem österreichischen UmgrStG handelt es sich dabei um die Einbringung eines nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteils, an dem am Einbringungsstichtag kein Besteuerungsrecht besteht (Importeinbringung). Gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 UmgrStG wird der Anteil bei der übernehmenden A-GmbH an Stelle des Ansatzes mit dem gemeinen Wert mit dem zum Einbringungsstichtag niedrigeren Buchwert angesetzt. Auf Ebene der einbringenden Z-GmbH liegt für Zwecke der Ergebnisumrechnung grundsätzlich ein Entstrickungsvorgang vor; allerdings kann zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung stiller Reserven auch hier der Buchwert angesetzt werden.
385e
Da eine Hinzurechnungsbesteuerung von Passiveinkünften niedrig besteuerter Körperschaften gemäß § 10a KStG 1988 kein unmittelbares Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Wirtschaftsgüter der ausländischen beherrschten Körperschaft begründet, kann die Verschmelzung einer ausländischen beherrschten Körperschaft im Ausland auch nicht zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich gemäß § 1 Abs. 2 UmgrStG hinsichtlich dieser Wirtschaftsgüter führen. Korrespondierend dazu entsteht im Falle einer Importverschmelzung von ausländischen beherrschten Körperschaften ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich deren Wirtschaftsgütern aufgrund des Eintritts in die österreichische Besteuerungshoheit (siehe dazu allgemein Rz 160b; siehe aber Rz 385d Variante 2 zur Importeinbringung).
Das Bestehen eines Besteuerungsrechtes hinsichtlich der Beteiligung an einer ausländischen beherrschten Körperschaft sowie eine umgründungsbedingt eintretende Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich hinsichtlich der darin enthaltenen stillen Reserven ist im Falle der umgründungsbedingten Übertragung dieser Beteiligung nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen.