Dokument-ID: 357047

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

1.14.1. Allgemeines

386
§ 20 KStG 1988 enthält die allgemeinen ertragsteuerlichen Bestimmungen über die Behandlung von Vermögensübertragungen unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften bei Verschmelzungen außerhalb des UmgrStG (siehe auch KStR 2013 Rz 1454 ff). Hinsichtlich der Vorgangsweise bei nicht unter Art. I UmgrStG fallenden Auslandsverschmelzungen siehe Rz 40.

387
Während unter das Umgründungssteuergesetz fallende Umgründungen grundsätzlich als steuerneutrale Rechtsformänderungen behandelt werden, ordnet § 20 Abs 1 KStG 1988 dann eine Besteuerung – und zwar im Falle von Verschmelzungen durch § 20 Abs 1 Z 1 KStG 1988 eine Liquidationsbesteuerung im Sinne des § 19 KStG 1988 – an, wenn das UmgrStG nicht zur Anwendung kommen kann, weil

  • die Anwendungsvoraussetzungen des UmgrStG nicht gegeben sind, oder
  • ein Missbrauchstatbestand im Sinne des § 44 UmgrStG vorliegt.

388
Der erste die Liquidationsbesteuerung auslösende Tatbestand des § 20 Abs 1 KStG 1988 (nämlich, dass die Voraussetzungen des UmgrStG nicht gegeben sind) ist in folgenden Fällen erfüllt:

  • Die inländische übernehmende Körperschaft ist nur beschränkt steuerpflichtig, die übergehenden und bisher steuerhängigen stillen Reserven bleiben daher nicht steuerhängig (zB bei Verschmelzung einer unbeschränkt steuerpflichtigen auf eine steuerbefreite und steuerbefreit bleibende Körperschaft).
  • Die Umgründung ist zwar eine Verschmelzung, aber – aus welchen Gründen immer – keine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 bis 3 UmgrStG (wenn keine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4 vorliegt, fällt der Vorgang unter § 20 Abs 1 KStG 1988).
  • Anlässlich einer gesellschaftsrechtlich wirksamen Export-Verschmelzung wird das Besteuerungsrecht der Republik Österreich eingeschränkt; insoweit kann Art I UmgrStG nicht zur Anwendung kommen (siehe Rz 41 ff).

389
Der zweite eine Besteuerung auslösende Tatbestand ist bei Verschmelzungen unter Nutzung der Aufwertungsoption nach § 2 Abs 2 UmgrStG (siehe Rz 59) gegeben. Es handelt sich dabei nicht um eine Teilliquidationsbesteuerung, sondern um den Ansatz des Vermögens mit dem sich aus § 20 KStG 1988 ergebenden Wert im Anwendungsbereich des Art I UmgrStG.

390
In Fällen von nicht (zur Gänze) unter Art. I UmgrStG fallenden Verschmelzungen ist (insoweit) auf Gesellschaftsebene eine Liquidationsbesteuerung gemäß § 20 KStG 1988 durchzuführen (siehe Rz 391 ff); auf Ebene der Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft ist in der Regel das Aufdecken der Gesamtreserven zum gemeinen Wert bei sämtlichen Anteilsinhabern gemäß § 6 Z 14 EStG 1988 bzw. bei außerbetrieblich beteiligten Anteilsinhabern in sinngemäßer Anwendung von § 6 Z 14 EStG 1988 geboten (siehe Rz 402 ff).