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Umgründungssteuerrichtlinien 2002
2.3.5.2.2. Steuerwirksame Unterschiedsbeträge (Confusio)
503
Vereinigen sich Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person, erlöschen die Forderung und die Verbindlichkeit. Umwandlungsbedingte Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus einer solchen Vereinigung von Aktiven und Passiven stammen (Confusio), sind nach § 9 Abs. 2 UmgrStG unabhängig vom Vorliegen eines (steuerneutralen) Buchgewinnes oder Buchverlustes in dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr steuerwirksam zu berücksichtigen, somit in jenem, das nach dem Umwandlungsstichtag beginnt. Mehrere im Zuge einer Umwandlung anfallende Confusiotatbestände sind zu summieren oder zu saldieren.
504
Ergeben sich umwandlungsbedingte Gewinne im Sinne des § 9 Abs. 2 und/oder § 9 Abs. 3 UmgrStG, kann der (Gesamt)Gewinn auf Antrag des Rechtsnachfolgers in den dem Umwandlungsstichtag folgenden drei Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt berücksichtigt werden. Antragsberechtigt ist jeder Rechtsnachfolger unabhängig von einem Antrag anderer Rechtsnachfolger.
Beispiel 1:
Im Zuge einer Umwandlung zum Stichtag 31.12.01 entsteht ein Buchgewinn aus Confusio von 200 sowie ein Gewinn aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart von 100. Bilanzstichtag des Rechtsnachfolgers ist der 30.4.
Der Buchgewinn aus Confusio und der Gewinn aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart sind vom Rechtsnachfolger grundsätzlich im ersten nach dem 31.12.01 beginnenden Wirtschaftsjahr zu erfassen, somit im Wirtschaftsjahr 1.5.02 bis 30.4.03. Auf Antrag kann der Gesamtgewinn von 300 beginnend mit diesem Wirtschaftsjahr auf drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt (zu je 100) angesetzt werden.
Beispiel 2:
Im Zuge einer Umwandlung zum Stichtag 31.12.01 entsteht ein Buchgewinn aus Confusio von 300 sowie ein Verlust aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart von 70. Bilanzstichtag des Rechtsnachfolgers ist der 30.4.
Der Buchgewinn aus Confusio ist vom Rechtsnachfolger zur Gänze in jenem Wirtschaftsjahr zu erfassen, das nach dem 31.12.01 beginnt, somit im Wirtschaftsjahr 1.5.02 bis 30.4.03; eine Drei-Jahres-Verteilung ist zulässig.
505
Ein Buchverlust aus Confusio kann nach Ausgleich mit anderen Buchgewinnen aus Confusio in dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zur Gänze steuerwirksam berücksichtigt werden.
506
§ 9 Abs. 2 UmgrStG knüpft nicht formal an den Tatbestand der Confusio im Sinne des § 1445 ABGB an, sondern definiert Confusio eigenständig als Vereinigung von Aktiven und Passiven des Betriebsvermögens. Der steuerliche Confusio-Tatbestand im Sinne des § 9 Abs. 2 UmgrStG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 UmgrStG kann daher verwirklicht werden, wenn zivilrechtlich Recht und Verbindlichkeit nicht zusammenfallen. Dies wird vor allem dann vorkommen, wenn Leistungsbeziehungen der Gesellschafter zur übertragenden Kapitalgesellschaft nach einer errichtenden Umwandlung zur Personengesellschaft auf Grund § 21 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, § 22 Z 3 EStG 1988 oder § 23 Z 2 EStG 1988 steuerrechtlich nicht mehr anerkannt werden. Gleiches gilt für Leistungsbeziehungen eines Mitunternehmers einer die Hauptgesellschafterfunktion besitzenden Mitunternehmerschaft zu deren Tochtergesellschaft, die nach der verschmelzenden Umwandlung nicht mehr steuerwirksam sein können.
Beispiel 4:
Eine Kapitalgesellschaft hat von einem Gesellschafter zu fremdüblichen Konditionen eine Liegenschaft gemietet und ein Mietrecht aktiviert. Die Kapitalgesellschaft wird errichtend in eine KG umgewandelt, an der der Gesellschafter entsprechend beteiligt ist.
Zivilrechtlich liegt kein Fall einer Confusio vor, da die Rechtsposition des Mieters mit der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der Kapitalgesellschaft auf die KG übergeht und diese als eigenständiges, vom Gesellschafter getrenntes Rechtssubjekt anerkannt ist. Im Bereich des Ertragsteuerrechtes ist die KG kein eigenständiges Rechtssubjekt. Durch die Umwandlung kommt es daher zur Vereinigung der Rechtspositionen des Mieters mit jener des Vermieters. Der Untergang des Mietrechtes ist in Höhe des Buchwertes als Confusioverlust aufwandswirksam.
507
Ein steuerrechtlicher Confusio-Tatbestand kann nur vorliegen, wenn der Rechtsnachfolger Bücher führt. Zu umwandlungsbedingten Unterschiedsbeträgen bei Rechtsnachfolgern, die keine Bücher führen, siehe Rz 529 ff.
Zu den Auswirkungen von Confusiogewinnen und -verlusten auf die Innenfinanzierung siehe Rz 379.
508
Auswirkungen auf den Gewinn des Rechtsnachfolgers hat ein Fall der Confusio dann, wenn die zusammenfallenden Werte des Aktivums und Passivums einander nicht entsprechen (zB Zusammentreffen einer teilwertberichtigten Forderung mit der korrespondierenden, zum Nennwert ausgewiesenen Verbindlichkeit) oder wenn ein aktiviertes Recht erlischt, weil es beim Rechtsnachfolger mit der das Recht begründenden Sache zusammenfällt (zB umwandlungsbedingter Erwerb des Bestandsgegenstandes durch den Mieter).
Randzahl 509: entfällt