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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
2.3.5.2.1. Steuerneutrale Unterschiedsbeträge
501
Buchgewinne und Buchverluste des Rechtsnachfolgers bleiben nach § 9 Abs. 2 UmgrStG im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung grundsätzlich außer Ansatz und zwar auch dann, wenn sie als Ertrag oder Aufwand den unternehmensrechtlichen Gewinn erhöhen bzw. vermindern. Steuerwirksam sind nur Gewinne oder Verluste aus Confusio (Rz 503 ff).
Beispiel:
Die 100-prozentige Beteiligung des Einzelunternehmers A an der B-GmbH beträgt steuerlich
- gründungsbedingt 35,
- anschaffungsbedingt 1.000,
- einbringungsveranlasst –200.
Das Vermögen der übertragenden B-GmbH beträgt steuerlich 750.
Im Falle a) ergibt sich ein steuerneutraler Buchgewinn von 715, im Falle b) ein steuerneutraler Buchverlust von 250, im Falle c) ein steuerneutraler Buchgewinn von 950, der allerdings gegebenenfalls eine KESt-Pflicht gemäß § 18 Abs 2 Z 1 UmgrStG auslösen kann (siehe Rz 972b ff).
502
Zu umwandlungsbedingten Unterschiedsbeträgen bei Rechtsnachfolgern, die keine Bücher führen, siehe Rz 529 f.
Zu den Auswirkungen von Buchgewinnen und -verlusten auf die Innenfinanzierung siehe Rz 379.