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Umgründungssteuerrichtlinien 2002
2.5.5. Kapitalverkehrsteuern
604
Für Umgründungsvorgänge, die noch Gesellschaftsteuerpflicht auslösen können (zum Auslaufen der Gesellschaftsteuer siehe Rz 323), sind die folgenden Ausführungen zu beachten:
Umwandlungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes sind gemäß § 11 Abs. 4 UmgrStG idF vor StRefG 2020 von der Gesellschaftsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss sich um eine Umwandlung nach § 7 UmgrStG handeln.
- Die übertragende Körperschaft muss am Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre bestehen.
605
Kapitalgesellschaften & Co KG gelten als Kapitalgesellschaft im Sinne des KVG, weshalb bei einer Umwandlung auf diese Gesellschaftsformen gesellschaftsteuerliche Tatbestände erfüllt werden können.
Randzahl 606: entfällt
607
Zur Vorgangsweise bei Zweifeln der für die Verkehrssteuern zuständigen Abgabenbehörde am Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen des Art II UmgrStG siehe Rz 416.
608
Erbringen die Gesellschafter im Zuge der Vorbereitung einer Umwandlung freiwillige Leistungen im Sinne des § 2 Z 4 KVG (bspw. damit die Voraussetzung eines positiven Verkehrswertes erfüllt wird), ist hierfür die Befreiung nach § 11 Abs. 4 UmgrStG idF vor StRefG 2020 nicht anwendbar.
609
Die Ausführungen in Rz 323 ff über die Zweijahresfrist gelten auch hier.
610
Daneben enthält § 6 Abs 1 Z 2 lit a KVG eine Befreiung von der Gesellschaftsteuer für den Erwerb (Erhöhung) von Gesellschaftsrechten, beruhend auf der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform. Dies gilt nicht für die Anteile, die erst durch die Umwandlung zu Gesellschaftsrechten im Sinne dieses Gesetzes werden.
611
Zur Konkurrenz der Befreiungsbestimmungen des KVG und des UmgrStG siehe die Ausführungen in Rz 324 f.
612
Im Zusammenhang mit Umwandlungen können somit folgende Steuertatbestände des KVG erfüllt werden:
- Bei einer errichtenden Umwandlung auf eine GmbH & Co KG, deren persönlich haftender Gesellschafter die GmbH ist, kann im Sinne des § 2 Z 1 KVG ein Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber vorliegen. Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 2 lit a KVG ist dieser Fall allerdings steuerfrei.
- Eine (Auslands-)Umwandlung im Sinne des § 7 Abs 1 Z 3 UmgrStG auf einen inländischen Nachfolgerechtsträger, der eine inländische Kapitalgesellschaft (§ 4 KVG) ist, kann den Tatbestand des § 2 Z 5 KVG verwirklichen. Dies gilt nicht, wenn die ausländische umgewandelte Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Erhebung der Gesellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft angesehen wurde.
- Durch eine Umwandlung auf eine ausländische Kapitalgesellschaft kann der Tatbestand der Zuführung von Anlage- bzw Betriebskapital durch eine ausländische Kapitalgesellschaft an ihre inländische Niederlassung im Sinne des § 2 Z 6 KVG verwirklicht werden (siehe VwGH 2.4.1990, 89/15/0002). Dies gilt nicht, wenn die ausländische Nachfolge-Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.