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Umgründungssteuerrichtlinien 2002
4.2.2.1.2. Übertragung durch nichtbilanzierenden Unternehmer auf eine bilanzierende Personengesellschaft
1394
Ist die Nachfolgepersonengesellschaft eine bilanzierende, kommt es für den oder die Übertragenden zum Zusammenschlussstichtag zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart im Sinne des § 4 Abs 10 EStG 1988.
Ermittelt die übernehmende Personengesellschaft ihren Gewinn gemäß § 5 Abs 1 EStG 1988, kann der Zusammenschluss einen zweimaligen Wechsel der Gewinnermittlungsart bewirken:
- Aufgrund der Verpflichtung zur Erstellung einer Bilanz auf den Zusammenschlussstichtag für den gesamten Betrieb erfolgt beim Übertragenden ein Wechsel der Gewinnermittlungsart gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 zur Gewinnermittlungsart gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988.
- Bei der übernehmenden Personengesellschaft erfolgt sodann hinsichtlich des übernommenen Vermögens mit Beginn des dem Zusammenschlussstichtag folgenden Tages ein Wechsel von der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs 1 EStG 1988 zur Gewinnermittlungsart nach § 5 EStG 1988.
1395
Ein Übergangsgewinn des Übertragenden aus dem Wechsel der Gewinnermittlung von § 4 Abs 3 EStG 1988 auf § 4 Abs 1 EStG 1988 ist demzufolge jenem Veranlagungsjahr zuzurechnen, in das der Zusammenschlussstichtag fällt. Ein Übergangsgewinn aus dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG 1988 auf jene nach § 5 EStG 1988 (§ 4 Abs 10 Z 3 lit b EStG 1988) ist in dem nach dem Umgründungsstichtag endenden Wirtschaftsjahr der übernehmenden Mitunternehmerschaft zu erfassen.
Nach Maßgabe des § 37 Abs 5 EStG 1988 ist für den Übergangsgewinn der begünstigte Steuersatz anwendbar.
1396
Ein Übergangsverlust des Übertragenden aus dem Wechsel der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 zu jener nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ist gemäß § 4 Abs. 10 Z 1 letzter Satz EStG 1988 beim Übertragenden zur Gänze beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor der Übertragung zu berücksichtigen (siehe Rz 820).
1397
Wird bei Zusammenschlüssen mit einem Stichtag bis zum 31.3.2012 ein Grundstück mitübertragen, ist bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart auf § 5 Abs. 1 EStG 1988 anlässlich dieses Zusammenschlusses der Grund und Boden bei der übernehmenden Personengesellschaft mit dem höheren Teilwert anzusetzen. War der Grund und Boden zum 31.3.2012 nur aufgrund des Wechsels auf die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 steuerverfangen, können bei einer nach dem 31.3.2012 stattfindenden Realisierung der stillen Reserven des Grundstücks die auf den Grund und Boden entfallenden Einkünfte wie folgt ermittelt werden:
- Die bis zum Wechsel auf die Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 entstandenen stillen Reserven bzw. Einkünfte können gemäß § 4 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 pauschal auf Basis des Wechsel-Teilwertes ermittelt werden (§ 30 Abs. 4 EStG 1988). Diese pauschal ermittelten Einkünfte sind zur Gänze dem das Grundstück übertragenden Mitunternehmer zuzurechnen; Rz 1314b ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
- Die ab dem Wechsel auf die Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 bis zur Veräußerung entstandenen stillen Reserven bzw. Einkünfte sind nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu ermitteln (§ 30 Abs. 3 EStG 1988, Erlös abzüglich Buchwert); dabei stellt der Wechsel-Teilwert die maßgeblichen Anschaffungskosten dar.
Für die Rechtslage vor StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, gilt:
Für den Inflationsabschlag ist der Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung maßgeblich (§ 4 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988).
Ab 1.1.2016 ist die Geltendmachung eines Inflationsabschlags nicht mehr möglich (Entfall von § 4 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 idF StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015).
Zur Behandlung einer betrieblichen Versorgungsrente siehe Rz 1010.