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Umgründungssteuerrichtlinien 2002
5.1.3 Ausländische Realteilung
1519
Eine ausländische Realteilung liegt vor, wenn auf eine Vermögensübertragung ausländisches Steuerrecht zur Anwendung kommt. Art V UmgrStG kommt dann zur Anwendung, wenn ein Inlandsbezug gegeben ist, bspw wenn ausscheidende ausländische Gesellschafter mit Anteilen an einer inländischen Mitunternehmerschaft oder einem inländischen Teilbetrieb der ausländischen Personengesellschaft abgefunden werden.