© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
8.5.1. Anzeigepflicht
1899
Die Anzeigeverpflichtung gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG betrifft alle jene, die Vermögen im Rahmen des UmgrStG übertragen, wobei auch allfälliges in Zusammenhang mit einer Umgründung nicht begünstigtes Vermögen Übertragenden erfasst sind. Übertragungen außerhalb des UmgrStG sind nicht betroffen. Gleichzeitig ist von der Anzeigepflicht auch jeder Übernehmende betroffen.
1900
Die Anzeige muss innerhalb von neun Monaten ab dem Umgründungsstichtag beim zuständigen FA einlangen. Diese Frist ist gemäß § 110 Abs. 1 BAO nicht verlängerbar; § 108 BAO kommt zur Anwendung. Allerdings stellt die rechtzeitige Anzeige keine Anwendungsvoraussetzung für das UmgrStG dar.
1901
Die Anzeige ist bei den jeweils zuständigen Betriebs- bzw Wohnsitzfinanzämtern der Übertragenden und Übernehmenden einzubringen.
1902
Mit der Anzeige ist auch die gesetzliche Rechtsgrundlage der Umgründung (bspw Art III UmgrStG) anzugeben.
Beispiel 1:
A bringt sein Einzelunternehmen nach Art III UmgrStG in die ihm gehörende A-GmbH unter Verzicht auf Gewährung neuer Anteile ein. Mit der fristgerechten Meldung der Einbringung bei dem für die A-GmbH zuständigen FA erübrigt sich eine Anzeige. A hat die Einbringung und das damit verbundene Ende der Einkommensteuerpflicht innerhalb der Neunmonatsfrist dem für die Einkommensteuer zuständigen FA anzuzeigen.
Beispiel 2:
Die B-GmbH tritt der C-KG mit einer Geldeinlage als neuer Gesellschafter bei. Der Zusammenschluss ist bis zum Ablauf der Neunmonatsfrist bei dem für die KG zuständigen FA zu melden. Die B-GmbH hat innerhalb der Neunmonatsfrist die Vermögenseinlage als Fall eines Zusammenschlusses ihrem für die Einkommensbesteuerung zuständigen FA anzuzeigen.